Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Anwendung und Auslegung der jeweiligen DBA, Methoden der Doppelbesteuerungsvermeidung, Treaty-Shopping-Risiken.
Frankfurt ist der deutsche Brückenkopf für internationales Kapital — entsprechend international ist unsere Mandatsstruktur. Wir beraten Unternehmen mit Auslandstöchtern, Geschäftsführer mit ausländischen Beteiligungen und Expats mit deutschem Anker zu allen Cross-Border-Steuerthemen: DBA, Verrechnungspreise, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzug, Quellensteuer, Reporting an ausländische Konzernsteuerabteilungen.
Sechs Themenfelder, in denen wir typischerweise arbeiten.
Anwendung und Auslegung der jeweiligen DBA, Methoden der Doppelbesteuerungsvermeidung, Treaty-Shopping-Risiken.
Strukturierung, steuerliche Einordnung, Verrechnungspreise, Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff. AStG.
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, lokale Dokumentationspflichten, Country-by-Country-Reporting (CbCR), Master File und Local File.
§ 6 AStG bei natürlichen Personen, Stundung, Rückkehrregelung — siehe unsere eigene Seite zur Wegzugsbesteuerung.
Quellensteuer-Reduktion über DBA, Freistellungs- und Erstattungsverfahren, Lizenzschranke nach § 4j EStG.
Steuerliche Begleitung von Geschäftsführer-Entsendungen, Begrenzte Steuerpflicht, Lohnsteueranmeldungen für ausländische Arbeitgeber.
Internationale Beratung ist Koordinationsarbeit — wir halten den deutschen Faden, die ausländischen Berater bleiben in ihrer Zuständigkeit.
Welche Gesellschaft im welchen Land, welche Holding, welcher Cash-Flow, welche steuerliche Wirkung.
Welches DBA greift, welche Methode, welche Quellensteuer-Reduktion, welche Anti-Missbrauchs-Klauseln.
Master File und Local File, Funktions- und Risikoanalyse, Benchmarking, Vorbereitung auf BP.
Vorbereitung der Verteidigung, Argumentationslinie, Koordination mit Konzernsteuerabteilung.
Wir arbeiten mit Kanzleien in der Schweiz, Österreich, Niederlande, Luxemburg, UK, USA, Dubai und vielen weiteren Jurisdiktionen — als Lead-Berater oder als deutsche Komponente.
Steuerreporting an ausländische Konzernzentralen, Tax Provisions nach IFRS/US-GAAP, Konsolidierungspackages.
International ist die Fehlerwahrscheinlichkeit höher — und der Schaden größer.
Niedrig besteuerte ausländische Beteiligungen führen schnell zur Hinzurechnung nach § 7 ff. AStG — mit deutscher Besteuerung der ausländischen Gewinne.
Ohne saubere Dokumentation greift die BP zur Schätzung — meist zu Ungunsten des Unternehmens. Spätestens bei Konzernumsätzen über den Schwellen Pflicht.
Quellensteuer wurde nicht reduziert, Freistellung nicht beantragt, falsche Methode angewandt. Häufig erst Jahre später bei BP aufgedeckt.
Ausländische Holdings ohne wirtschaftliche Substanz werden zunehmend angegriffen — DAC6, ATAD, BEPS-Maßnahmen verstärken den Druck.
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG erfasst Beteiligungen an niedrig besteuerten ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen Inländer mehrheitlich beteiligt sind. Liegen sogenannte Zwischeneinkünfte vor (Einkünfte ohne aktive Tätigkeit), werden diese dem deutschen Anteilseigner zugerechnet und in Deutschland besteuert — unabhängig davon, ob tatsächlich ausgeschüttet wird. Die Niedrigsteuerschwelle liegt aktuell bei effektiv weniger als 15 %.
Für konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionen schreibt § 90 Abs. 3 AO eine Dokumentation vor. Master File ist Pflicht ab Konzernumsatz von 100 Mio. €; Local File praktisch immer. Country-by-Country-Reporting greift ab 750 Mio. € Konzernumsatz. Wer keine Dokumentation hat, riskiert Schätzungen und Strafzuschläge bis 10 % der Hinzurechnung.
Ja. Cross-Border-Beratung läuft praktisch immer mindestens zweisprachig. Wir korrespondieren auf Deutsch und Englisch, erstellen Berichte und Memos in beiden Sprachen und führen Mandantengespräche auf Englisch, wenn das die Arbeitssprache des Mandanten oder des Konzerns ist.
Meistens treten wir entweder als Lead-Berater auf (deutscher Mandant mit Auslandsthemen) oder als deutsche Komponente eines internationalen Setups (ausländische Mutter, deutsche Tochter). Wir haben langjährige Arbeitskontakte zu Kanzleien in den großen europäischen Wirtschaftsräumen und den USA — und gewinnen neue Verbindungen schnell hinzu, wenn der Mandant eine bevorzugte Kanzlei mitbringt.
Ob Auslandstochter, Wegzug, Verrechnungspreise oder DBA-Frage — wir geben Ihnen eine erste Einordnung und einen klaren nächsten Schritt.
Erstgespräch vereinbaren oder direkt anrufen: +49 211 238 551 36