Die Regel
Nach § 316 HGB ist der Jahresabschluss von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Größenklassen ergeben sich aus § 267 HGB anhand dreier Kennzahlen:
- Bilanzsumme
- Umsatzerlöse (letzte 12 Monate vor Stichtag)
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Die Schwellenwerte (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatz | Mitarbeiter | Prüfung? |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Nein |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Ja |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Ja, erweitert |
Eine Gesellschaft wird als mittelgroß eingestuft, wenn sie zwei der drei Schwellenwerte für die kleine Größenklasse überschreitet — und dies an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Sie verlässt die Klasse erst, wenn zwei der drei Werte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen wieder unterschritten werden.
Häufige Einordnungsfehler
1. Nur ein Stichtag zählt
Falsch. Es zählen zwei aufeinanderfolgende Stichtage. Wer 2025 erstmals die Schwellen überschreitet, ist 2025 noch klein — und wird erst ab 2026 Pflichtprüfungssubjekt, sofern die Werte auch 2026 überschritten bleiben.
2. Umsatz wird falsch abgegrenzt
Die Umsatzerlöse umfassen nach § 277 Abs. 1 HGB grundsätzlich alle Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Sonstige betriebliche Erträge, Zinserträge und außerordentliche Erträge zählen nicht mit. Die häufige Verwechslung mit dem "Umsatz" der Gewerbesteuererklärung führt zu falschen Einordnungen.
3. Mitarbeiterzahl: Durchschnitt, nicht Stichtag
Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten — nicht der Stichtag. Geringfügig Beschäftigte zählen voll mit, Auszubildende ebenfalls.
4. Konzern-Schwellen werden separat angewendet
Eine GmbH, die selbst klein ist, kann trotzdem in einen prüfungspflichtigen Konzernabschluss einbezogen werden — und die Mutter ist konzernabschlussprüfungspflichtig. Das ist eine andere Prüfung, in der die Tochter mitgeprüft wird.
Was passiert ohne Prüfung?
Wer pflichtprüfungspflichtig ist und keine Prüfung durchführen lässt, kann den Jahresabschluss nicht feststellen — § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Folgen reichen von Ordnungsgeldverfahren über fehlende Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung bis zu Bilanzklarheit-Problemen bei Bankgesprächen.
Zudem droht die Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB — geprüfte Abschlüsse sind im Unternehmensregister zu veröffentlichen, bei Verstoß drohen Ordnungsgelder.
Wann mit der Prüferwahl starten?
Spätester sinnvoller Zeitpunkt: drei Monate vor Geschäftsjahresende. Wer im November für das Kalenderjahr noch keinen Prüfer hat, gerät unter Zeitdruck — gute Prüfer haben in der Jahresabschluss-Saison Wartelisten.
Weiterführend: Jahresabschlussprüfung Service-Seite · Wirtschaftsprüfung Frankfurt