Anteilseigner ab 1 %
Wer Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält, fällt grundsätzlich unter die Vorschrift — auch dann, wenn die Beteiligung nur historisch entstanden ist.
Wer Deutschland verlässt und mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält, trifft auf § 6 AStG — eine der härtesten Vorschriften des deutschen Steuerrechts. Wir begleiten Wegzüge geplant, dokumentiert und gegenüber Finanzamt und Bewertungsgutachter belastbar. Am Finanzplatz Frankfurt ist dieses Thema kein Sonderfall — sondern Routinegeschäft für Banker, Asset-Manager, Geschäftsführer mit Beteiligungslogik.
§ 6 AStG erfasst eine konkrete Personengruppe — nicht jeden Wegzug.
Wer Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält, fällt grundsätzlich unter die Vorschrift — auch dann, wenn die Beteiligung nur historisch entstanden ist.
Die Wegzugsbesteuerung trifft nur Personen, die in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren — also klassisch: deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz, aber auch Expats mit langer Aufenthaltsdauer.
Auslöser ist nicht nur der vollständige Wegzug. Auch die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht, der Verlust des Besteuerungsrechts durch DBA oder die Übertragung der Anteile auf eine ausländische Person können den Tatbestand auslösen.
Ein Wegzugs-Mandat besteht aus mehreren Bausteinen — die meisten davon sind nicht im Steuerrecht selbst, sondern in der sauberen Dokumentation.
Zeitpunkt, Zielstaat, Anteilsstruktur, Vermögensbewegungen vor und nach dem Wegzug. Aus dieser Planung leiten wir die optimale Vorgehensweise ab.
Bewertung nach IDW S 1 oder vereinfachten Ertragswertverfahren. Methode dokumentiert, gegenüber dem Finanzamt verteidigbar — keine Schätzung.
Antrag auf Ratenzahlung über sieben Jahre, ggf. mit Sicherheitsleistung. Wir bereiten Antrag und Begründung so vor, dass das Finanzamt die Stundung erteilt.
Wer mit Rückkehr nach Deutschland innerhalb von sieben (verlängert: zwölf) Jahren rechnet, kann die Wegzugssteuer rückwirkend zum Entfallen bringen — wenn die Voraussetzungen schon beim Wegzug dokumentiert sind.
Schweiz, Österreich, Dubai, UK, USA — wir koordinieren mit Beratern im Zielstaat, damit die deutsche und die ausländische Behandlung zusammenpassen.
Erklärungsabgabe, Statusbestätigungen, Begleitung etwaiger BP-Anfragen. Auch nach dem Wegzug bleiben Sie ansprechbar für unsere Kanzlei.
Vier Schritte, die je nach Komplexität 4 bis 12 Wochen umfassen.
Welche Anteile, welcher Zielstaat, welcher Zeitrahmen, welche Rückkehroptionen.
Bewertung der Anteile, Berechnung der fiktiven Veräußerungssteuer, Modellrechnung mit Stundungsszenario.
Anzeige der Wohnsitzaufgabe, Stundungsantrag, ggf. Sicherheitsleistung, Dokumentation der Rückkehrabsicht.
Erklärungsabgaben, Status-Bestätigungen, Begleitung bei BP, Statusprüfung bei Rückkehr.
Wer den Status erst nach dem Wegzug klärt, verliert Gestaltungsspielraum — und meistens auch die Möglichkeit, Bewertungsstreitigkeiten frühzeitig zu lösen.
Eine ungelegte Bewertung wird das Finanzamt anzweifeln. Konsequenz: höhere Festsetzung als notwendig, Verzögerung, Streit. Gutachten lohnen sich.
Ohne sorgfältige Begründung wird die Stundung versagt — und die Steuer ist sofort in voller Höhe fällig. Frankfurter Mandanten unterschätzen das regelmäßig.
Wer die Rückkehrabsicht nicht beim Wegzug nachvollziehbar belegt, hat es im Streitfall schwer, sie nachträglich zu beweisen. Dokumentation ist das halbe Mandat.
Die Wegzugsbesteuerung greift bei natürlichen Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 1 % halten. Verlegt diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, fingiert das Gesetz eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert — und besteuert den fiktiven Veräußerungsgewinn.
Seit der Reform 2022 wird die Wegzugssteuer grundsätzlich sofort fällig — unabhängig vom Zielstaat. Auf Antrag ist eine Ratenzahlung über sieben Jahre möglich, häufig gegen Sicherheitsleistung. Die früher unbefristete, zinslose EU-Stundung gibt es in dieser Form nicht mehr; entscheidend ist heute die saubere Vorbereitung des Antrags und die Frage, ob eine Rückkehrregelung greifen kann.
Eine Holdingstruktur ändert nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht — die Anteile an einer deutschen Holding lösen genauso § 6 AStG aus wie direkte operative Beteiligungen. Was eine Holding leisten kann: Bewertungsspielräume nutzen, Veräußerungsstrategien vor dem Wegzug umsetzen und Strukturen schaffen, die im Zielstaat funktional bleiben. Beraten Sie sich vor dem Wegzug, nicht nach.
Wer innerhalb von sieben Jahren nach Wegzug nach Deutschland zurückkehrt und seine Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert hat, kann beantragen, dass die Wegzugssteuer rückwirkend entfällt. Die Frist kann auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden. Wer ernsthaft mit Rückkehr rechnet, sollte die Voraussetzungen schon beim Wegzug dokumentiert haben.
Am Finanzplatz Frankfurt ist die Mandatsstruktur entsprechend international: Banker mit Carried-Interest-Positionen, Asset-Manager mit GmbH-Beteiligungen, PE-Investoren mit gewachsenen Portfolios. Wegzugsthemen kommen hier nicht alle paar Jahre, sondern regelmäßig — entsprechend tief sitzt die Routine in der Bewertung, Antragstellung und Koordination mit ausländischen Beratern in der Schweiz, Österreich, Dubai, Großbritannien oder den USA.
Im Erstgespräch klären wir Ihre Anteilsstruktur, den geplanten Wegzugszeitpunkt und die Rückkehroption. Sie bekommen eine erste Größenordnung — und einen klaren nächsten Schritt.
Erstgespräch vereinbaren oder direkt anrufen: +49 211 238 551 36